Der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat die Energiepreise erheblich ansteigen lassen. Vor allem die Preise für Gas, Wärme und Strom sind in den vergangenen Monaten explodiert – mit existenzbedrohenden Folgen für die Bürger*innen und Unternehmen in Deutschland. Deshalb führt die Bundesregierung nun eine Gas- und Strompreisbremse ein:

 

[accordion titles=“Voraus- oder Abschlagszahlung im Dezember 2022″ type=““ type_style=““ sc_id=“sc80953357288″]Private Haushalte und Unternehmen mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas oder Wärme im Jahr wird die vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung im Dezember 2022 erlassen. Diese Entlastung überbrückt die Zeit bis zur Einführung der Gaspreisbremse.[/accordion]

[accordion titles=“Gas- und Fernwärme-Preisbremse für private Haushalte und Unternehmen“ type=““ type_style=““ sc_id=“sc1454705738255″]Sie gilt vom 1. März 2023 bis 30. April 2024. Im März werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Für Haushalte und Unternehmen mit einem jährlichen Gasverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen ist geplant, den Gaspreis für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs auf 12 Cent pro Kilowattstunde zu begrenzen (Fernwärme 9,5 Cent). Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden im Jahr erhalten einen Garantiepreis von 7 Cent pro Kilowattstunde für 70 Prozent ihrer bisherigen Verbrauchsmenge (bezogen auf den Verbrauch im Jahr 2021). Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Entweder Ihr Energieversorger oder Ihr*e Vermieter*in berechnet den Gasabschlag auf dieser Grundlage.[/accordion]

[accordion titles=“Strompreisbremse für private Haushalte und Unternehmen“ type=““ type_style=““ sc_id=“sc40431833476″]Sie gilt ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024. Im März werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Haushalte sowie kleinere Unternehmen, die weniger als 30.000 Kilowattstunden Strom im Jahr verbrauchen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 Cent pro Kilowattstunden. Verbraucht man mehr als 80 Prozent, fällt für jede weitere Kilowattstunde der neue hohe Preis im Liefervertrag an. Das bedeutet: Auch hier lohnt es sich, den Strom einzusparen. Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden im Jahr erhalten 70 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 13 Cent pro Kilowattstunde.[/accordion]

[accordion titles=“Besondere Regelungen für Härtefälle“ type=““ type_style=““ sc_id=“sc566559715479″]Spezielle Unterstützung ist etwa für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Krankenhäuser, Unikliniken, Forschungseinrichtungen, Pflegeeinrichtungen und soziale Dienstleister vorgesehen. [/accordion]

[accordion titles=“Entlastungen für Nutzer*innen alternativer Heizarten“ type=““ type_style=““ sc_id=“sc490613480135″]Analog zur Gas- und Strompreisbremse können hier 80 Prozent der Preissteigerungen, die das Zweifache des durchschnittlichen Vorjahrespreises übersteigen, erstattet werden. Die Auszahlung soll möglichst unkompliziert über die Bundesländer erfolgen. Wer im vergangenen Jahr beispielsweise eine Rechnung von rund 1.000 Euro für Heizöl hatte und in diesem Jahr rund 3.000 bezahlen musste, kann über die Bundesländer ca. 800 Euro erstattet bekommen. Um die Entlastung möglichst zielgerichtete zu gestalten, wird es eine Obergrenze bei 2000 Euro pro Haushalt geben. Die Hilfen sollen aus einem „Härtefallfonds alternative nichtleitungsgebundene Brennstoffe“ an private Haushalte fließen, und zwar rückwirkend vom 1. Januar 2022 bis 1. Dezember 2022. Der Stichtag ist somit der 1.12.2022. [/accordion]

Weitere Informationen zur Funktionsweise von Strom- und Gaspreisbremse finden Sie hier.

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